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E-Plus darf Datenübertragung nicht einschränken

09. Februar 2016

Die Übertragung von Videos und Bildern über das Smartphone ist mittlerweile gang und gäbe. Ein unbegrenztes Datenvolumen ist daher für viele Pflicht. Eine Drosselung ab einem bestimmten Wert stellt somit eine große Einschränkung dar, die nicht mit dem Begriff „unbegrenzt“ im Einklang steht.

Reduzierung der Leistung nicht zulässig

Mit einem solchen „unbegrenzten“ Datenvolumen lockte E-Plus für den Mobilfunktarif „Allnet Flat Base all-in“. Mit dem Begriff „unbegrenzt“ verbinden die meisten Kunden jedoch einen Tarif, bei dem die Datenübertragung nicht nach Überschreiten eines gewissen Limits eingeschränkt wird. E-Plus drosselte jedoch nach 500 MB das Datenvolumen drastisch von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit die Sekunde; die Datenübertragung wurde somit 500 Mal langsamer. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte dagegen erfolgreich Klage beim Landgericht Potsdam ein. Das Internet könne bei der Geschwindigkeit nicht mehr richtig genutzt werden. Die Leistungseinschränkung benachteilit die Kunden dementsprechend und ist unwirksam, insbesondere da der Begriff „Datenvolumen unbegrenzt“ einen komplett anderen Eindruck erwecke. Eine extreme Drosselung komme somit einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich“.

Kunden wurden an ungewollten Vertrag gebunden

Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel von E-Plus, durch die der Anbieter zu einer einseitigen Einschränkung des Vertrags berechtigt wurde. E-Plus hatte sich vorbehalten, die Aufträge der Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen, während der Kundenauftrag gleichzeitig gültig blieb. Die Kunden wurden somit für zwei Jahre an einen Vertrag gebunden, den sie so nie gewollt haben.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)