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Verspätung, Annullierung und Flugüberbuchung

29. Juni 2017

Der lang ersehnte Urlaub scheint zum Greifen nah. Man steht mit Vorfreude und vollem Gepäck am Flughafenschalter und wirft einen Blick auf den Flug-Anzeiger. Verspätung, Annullierung oder sogar Nichtbeförderung wegen Überbuchung – in den letzten Wochen verärgerte Air Berlin hunderte Urlauber mit Verspätungen und Flugannullierungen. Welche Rechte hat man als Fluggast in solchen Fällen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom Mai 2017 erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Demnach können Fluggäste bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung ohne einen außergewöhnlichen Grund einen Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlungen von 250 – 600 Euro stellen. Diese sind abhängig von der Flugdistanz.

Wann haben Sie welche Rechte?

Darauf sollten Sie achten

  • Fluggäste, die sich die Zeit und die Nerven bei einem Rechtsstreit sparen möchten, können sich an Dienstleister-Portale, wie zum Beispiel Fairplane, Flightright und EU-Claim, wenden. Diese setzen die Entschädigungen gegen eine eine Provision für ihre Kunden durch.
  • Dokumentieren Sie in solchen Fällen auch Ihre Verpflegung, Hotel- und Beförderungskosten.
  • Halten Sie Kontakt zu weiteren Mitreisenden als Zeugen.
  1. Verspätung

Wenn Sie auf einer Flugreise mindestens drei Stunden später am Zielflughafen ankommen, haben Sie ein Recht auf Entschädigung. Nicht nur die Abflugverspätung, sondern auch die Ankunft am Ziel sollten Sie sich offiziell bestätigen lassen und dokumentieren.

  1. Annullierung

Wenn Sie nicht mindestens 14 Tage vor Reiseantritt über einen Flugausfall durch Verschulden der Fluglinie informiert werden, haben Sie ein Recht auf Entschädigung und eine Ersatzbeförderung oder die Rückerstattung der Ticketkosten.

  1. Nichtbeförderung / Flugüberbuchung

Fluglinien überbuchen die Flüge absichtlich um eine bestimmte Quote, die auf Erfahrungswerten basiert. Es ist eine Vorsichtsmaßnahme in Fällen, in denen Passagiere sich verspäten oder den Flug nicht antreten können. In diesem Fall stehen Fluggästen, die nicht mitfliegen dürfen, Entschädigungszahlungen zu. Das tritt nur dann in Kraft, wenn Sie nicht freiwillig von der Reise zurücktreten. Darüber hinaus ist die Fluglinie dazu verpflichtet, Ihnen eine Ersatzbeförderung anzubieten.

Wie sieht es außerhalb der EU-Länder aus?

Die EU-Fluggastrechte gelten nur für Reisen innerhalb der EU und für Fluglinien, die ihren Sitz in der EU haben. Konkret heißt das, dass Sie bei Verspätungen beispielsweise auf dem Weg von Deutschland in die USA mit einer amerikanischen Fluggesellschaft keine Ansprüche geltend machen können.
Die Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche ist auf drei Jahre begrenzt. Daher könnten Sie mit den nötigen Nachweisen für verspätete oder ausgefallene Flüge aus 2014 noch Ansprüche stellen.

Quellen:
fairplane.de/fluggastrechte
finanztip.de/fluggastrecht

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