Skip to main content

Sperrgutversand bei Online-Händlern

01. Februar 2013

Beim Kauf von Haushaltsgeräten und Möbeln über einen Online-Händler gibt es viele offene Fragen im Hinblick auf die Anlieferung und den Widerruf. Gerade was die Anlieferung angeht, besteht keine rechtliche Klarheit darüber, wann das Gerät geliefert werden und ob die Lieferung „frei Bordsteinkante“ oder bis in die Wohnung erfolgen muss.

Im Gegensatz zu Büchern, CDs und DVDs haben die Wenigsten bislang Haushaltsapparate, Möbel oder anderes Sperrgut über einen Online-Händler bestellt. Daher stellen sich für den Verbraucher einige Fragen: Bis wohin wird das Paket geliefert? Was bedeutet „frei Bordsteinkante“? Muss den ganzen Tag auf die Bestellung gewartet werden? Wie schickt man Sperrgut zurück? Und wer trägt die Kosten für den Rückversand?

Vor dem Kauf

Abgesehen von rechtlichen Ansprüchen und Liefervereinbarungen kann der Käufer einige Schwierigkeiten im Vorfeld vermeiden. So ist es durchaus sinnvoll, sich zum einen über die Maße des gekauften Artikels und zum anderen auch über das Verpackungsmaß zu informieren. Im Regelfalle ist dies auf der Webseite des Online-Händlers angegeben. Ob der gekaufte Artikel dann auch tatsächlich durch jede Tür passt, sollte schon vor dem Kauf ausgemessen werden.

Anlieferung von Sperrgut

Ob der Versender Sperrgut wie zum Beispiel Möbel nur bis zur Bordsteinkante liefern muss, ist nicht hundertprozentig rechtlich geklärt. Grundsätzlich ist eine Lieferung „frei Bordsteinkante“ oder bis hinter die erste verschließbare Tür möglich, sollte nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn jedoch deutlich und transparent mit dem Kunden vereinbart sein (AG Bonn, 103 C 315/09, 25.03.2010). Manche Händler liefern Haushaltsgeräte oder Möbel bis ins Haus oder sogar bis in die gewünschte Etage. Werden Möbel zusätzlich montiert oder Haushaltsgeräte angeschlossen, rechtfertigt dies allerdings auch höhere Kosten. In jedem Fall sollten sich Käufer im Vorfeld beim Online-Händler erkundigen, wie die Lieferung abläuft.

Liefertermin

Statt konkreten Lieferterminen werden oft nur vage Angaben wie „zwischen 9.00 und 16.00“ gemacht, sodass es unklar ist, wann die Ware geliefert wird. Dienstleister fahren im Auftrag der Online-Händler Touren mit mehreren Terminen an einem Tag, die sich oftmals recht kurzfristig ergeben und ändern können. Je näher der Liefertermin rückt, desto präziser sind jedoch meist die Angaben, welche die Spediteure machen können, sodass es sich lohnen kann, am Tag vorher noch einmal anzurufen, um sich zu erkundigen. Ein Recht auf eine exakte Lieferzeit gibt es hingegen nicht und man sollte durchaus ein Zeitfenster von zwei bis drei Stunden ermöglichen. Den ganzen Tag warten zu müssen, ist hingegen nicht zumutbar.

Widerrufsrecht

Was die Rückgabe von online gekauften Haushaltsgeräten und Möbeln angeht, gilt das Widerrufsrecht für sog. Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b, 312d, 355, 357 BGB). Innerhalb von 14 Tagen kann der Kunde ohne Angabe von Gründen seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen – auch bei Großgeräten. Der Online-Händler muss in einem solchen Fall dafür sorgen, dass die angelieferte Ware wieder abgeholt wird und trägt in aller Regel hierfür auch die Kosten. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren auch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.

Rücksendekosten und Verpackung

Die Rücksendekosten müssen vom Kunden nur dann getragen werden, wenn er vom Online-Händler vertraglich – z.B. per AGB – dazu verpflichtet worden ist und die zurückgesendete Ware einen Betrag von 40,- Euro nicht überschreitet (§ 357 Abs. II S. 2, 3 BGB). Der Händler ist verpflichte, einen Dienstleister mit der Abholung zu beauftragen und muss üblicherweise auch für die Verpackung sorgen. Es ist eher ungewöhnlich, dass der Online-Händler den Kunden bittet, das Produkt wieder einzupacken, da der Verkäufer auch die Kosten hierfür trägt. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll, die Originalverpackung aufzubewahren, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht. Bislang gibt es wenige klare Regeln und Gerichtsurteile auf diesem Gebiet, sodass es manche Online-Händler darauf ankommen lassen. Viele Firmen nehmen ihren Kunden jedoch die Verpackungsarbeit ab, da es auch in beiderseitigem Interesse liegt, dass der betroffene Artikel unbeschädigt ins Lager zurückkommt.

Erstattung der Zusendungskosten

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-511/08, 15.04.2010) müssen Online-Händler beim Widerruf nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Zusendungskosten erstatten. Weiterhin unklar ist, wer die Zusendungskosten tragen muss, wenn der Widerruf z.B. nur für einen von zwei Artikeln erfolgt. Es stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die Zusendungskosten vollständig oder nur anteilig erstatten muss. In der Praxis setzt sich wohl die komplette Erstattung durch, da eine anteilige Berechnung schwierig ist.

Gebrauchsspuren und Wertersatz

Es besteht ein grundsätzliches Recht des Online-Händlers für Kratzer und Gebrauchsspuren an Möbeln und Haushaltsgeräte Wertersatz zu fordern. Dies gilt jedoch nicht für alle Spuren, die im Rahmen des normalen Ausprobierens entstanden sind, die je nach Produkt unterschiedlich sind. Bei Spuren von größeren Schäden steht der Händler in der Pflicht nachzuweisen, dass diese nicht beim Transport entstanden sind. In der Regel werden etwaige Schäden jedoch bei der Abholung der Ware dokumentiert und der Zustand festgehalten. Es kann sinnvoll sein, selbst Fotos zu machen, um im Streitfall eigene Beweise vorlegen zu können. In den allermeisten Fällen kommt dies jedoch nicht zum Einsatz, da es für die Online-Händler zu aufwendig ist, Wertersatz ggf. klageweise geltend zu machen und bei Kleinigkeiten aus Kulanz darauf verzichtet wird. Ein Abzug vom Kaufpreis ist ohnehin nur möglich, wenn der Verkäufer den Käufer wirksam über dessen Wertersatzpflicht für die Nutzung einer Ware belehrt hat.