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Dating Portale müssen über Bedingungen aufklären

19. August 2016

Dating-Portale müssen vor Vertragsabschluss eindeutig über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht informieren. Das legte jetzt das Landgericht Berlin fest. Auslöser war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Ideo Labs GmbH, die die Portale dateformore und daily-date betreibt.

Aus 1 Euro wurden 89,90 Euro

Die Portale warben mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft für gerade einmal einen Euro. Das verlockende Angebot nahmen viele Kunden an, ohne jedoch das Kleingedruckte zu lesen. Darin enthalten war die Klausel, dass sich der Vertrag ohne fristgemäße Kündigung automatisch um weitere sechs Monate verlängere. Der Preis der Premiummitgliedschaft in diesen sechs Monaten: 89,90 Euro pro Monat! Zu viel des Guten für die meisten angemeldeten Singles, doch wie und wann man kündigen musste, war auf der Seite ebenfalls nicht ersichtlich. Erst durch einen Klick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erhielt man die wichtigen Informationen. Von ihrem Widerrufsrecht konnten die meisten dann auch nicht mehr Gebrauch machen, denn sobald Kunden sich anmeldeten und digitale Inhalte nutzten, verloren sie dieses. „Wer mit einem nahezu kostenlosen Schnupperangebot lockt, muss auch klar sagen, wie Verbraucherinnen und Verbraucher den später sehr viel teureren Vertrag wieder loswerden“ sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent im vzbv. „Den Verbraucherzentralen liegen zahlreiche Beschwerden von Menschen vor, die sich vom Betreiber der Portale hereingelegt fühlen.“

Portale müssen Kunden genauer informieren

Das Gericht gab dem vzbv Recht und betonte, dass das Unternehmen die Kunden genauer über die Möglichkeiten der Kündigung hätte informieren müssen. Ein Hinweis bezüglich der Kündigungsfrist und der Vertragsverlängerung fehlte auf der Seite ebenso gänzlich. Zulässig sei es jedoch, dass das Widerrufsrecht mit Nutzung des Dienstes erlischt. Allerdings ist es hierfür nötig, dass der Kunde dies bewusst bestätigt; eine einfache Anmeldung auf dem Portal reicht nicht aus, um das Widerrrufsrecht aufzugeben.

Portal muss Leistungsangebot nicht angeben

Gänzlich erfolgreich war die Klage dennoch nicht. Das Gericht sah kein Problem darin, dass das Portal die Kündigung via E-Mail ausschließt und auch Angaben über das Leistungsangebot wie etwa Anzahl, Geschlecht und regionale Verteiler der Mitglieder müssten nicht angegeben werden. Laut vzbv sei es Kunden auf diese Weise jedoch nicht möglich, den Nutzen der Seite abzuschätzen. Gegen die abgewiesenen Punkte wird der vzbv demnach in Berufung gehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Bildquelle: geralt/pixabay