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WhatsApp muss AGB übersetzen

19. Mai 2016

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Klage gegen WhatsApp gewonnen. Das Unternehmen muss in Zukunft den deutschen Nutzern seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Deutsch zur Verfügung stellen. In Englisch seien sie für die meisten Deutschen kaum verständlich.

Intransparent und somit unwirksam

Wer WhatsApp nutzen möchte, muss bei der Installation der App zwangsläufig den Nutzungsbedindungen und Datenschutzrichtlinien zustimmen. Wer sich diese jedoch durchlesen möchte, erlebte bislang eine unangenehme Überraschung, denn die AGB waren ausschließlich auf Englisch verfügbar. Mehrere Seiten lang sind diese und dazu noch mit vielen Fachausdrücken gespickt. Kurz: Für den Laien weitestgehend unverständlich, wie das Kammergericht Berlin nun urteilte. „AGB von Unternehmen sind ohnehin oft lang und für Verbraucher schwer verständlich. Dass die Millionen deutschen Nutzer von WhatsApp diese nicht auch noch einer fremden Sprache hinnehmen müssen, ist auch ein wichtiges Signal an andere international handelnde Unternehmen“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. Während Alltagsenglisch hierzulande zwar weit verbreitet sei, kämen die meisten nicht mit juristischem, vertragssprachlichem und kommerziellem Englisch zurecht. Solange die Bedingungen nicht übersetzt werden, sind die Klauseln als intransparent und somit als unwirksam zu betrachten. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, muss WhatsApp die AGB in deutscher Sprache übersetzen lassen.

Verstoß gegen das Telemediengesetz

Neben den unverständlichen AGB bemängelte das Gericht noch, dass WhatsApp neben einer E-Mail Adresse keine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme anbietet. Dies stellt ein Verstoß gegen das Telemediengesetz dar. Als zulässig hingegen wurde die ausschließliche Nennung von Namen und Anschrift des Dienstanbieters im Impressum angesehen. Ein Vertretungsberechtigter muss nicht genannt werden, wie der vzbv forderte. Eine Revision wurde vom Kammergericht nicht zugelassen. WhatsApp bleibt nun lediglich noch die Wahl eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)