Verspätungen wegen Schnee
23. Januar 2013
Winterliche Verkehrsprobleme führen in vielen Betrieben dazu, dass Arbeitnehmer verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen. Das „Zeit-Risiko“ des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt jedoch der Arbeitnehmer, egal ob Verspätungen wegen Schnee oder unpünktlicher Verkehrsmittel zustande kommen.
Betriebe müssen das Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung ihrer Mitarbeiter, gemäß § 616 BGB, weiterzahlen, wenn sie aus einem „in ihrer Person liegenden Grund“ nicht arbeiten können. Dies ist z.B. bei einer Arbeitsunfähigkeit, die einer Krankheit oder einem Unfall geschuldet ist, der Fall. Verspätungen wegen Schnee und andere verkehrsbedingte Ursachen sind jedoch keine „persönlichen Gründe“. In solchen Fällen muss die verlorene Zeit nachgearbeitet werden oder wird vom Gehalt abgezogen. Anders sieht es wiederum bei einer Verspätung durch einen Unfall aus oder wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Batterieschwäche seines Autos nicht losfahren kann.
In der Praxis zeigen sich die meisten Arbeitgeber jedoch kulant, wenn es um Verspätungen wegen Schnee geht. Vielfach sind auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen für kurzfristige Verspätungen wegen schlechter Straßenverhältnisse, zugunsten der Arbeitnehmer, vorhanden. Ein Mitarbeiter darf, auch bei mehrfacher Verspätung, wegen Schnee oder schlechtem Wetter nicht direkt gekündigt, jedoch abgemahnt werden. Ändert sich am Grund der Abmahnung nichts und es kommt weiterhin zu Verspätungen wegen Schnee, ist eine Kündigung rechtens. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber über eine erhebliche Verspätung informiert werden.
Sobald in einem Betrieb nicht gearbeitet werden kann, z.B. wegen einem Heizungsausfall, muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterzahlen und trägt somit das Betriebsrisiko. Gleiches gilt, wenn er selbst wegen Schnee oder aus anderen Gründen seinen Betrieb nicht rechtzeitig öffnen kann. Auch in diesem Fall trägt er das Risiko und muss für den Arbeitsausfall aufkommen.