Tatort Internet
14. März 2012
Eine Rentnerin, die nach eigenen Angaben zum fraglichen Zeitpunkt weder über PC noch WLAN-Router verfügt haben will, muss wegen Anbietens einer Raubkopie auf einer Tauschbörse die Kosten der Abmahnung zahlen. Dies entschied das Amtsgericht München in einem entsprechenden Urteil (Az.: 142 C 2564/11).
Ein Überwachungsprogramm hatte den Anschluss der Frau als Quelle für den Upload des Hooligan-Films ausgemacht. Die Frau weigerte sich die Kosten für die folgende Abmahnung zu begleichen und zog gegen die Forderung vor Gericht. Dieses folgte jedoch den Aussagen eines Sachverständigen, der sowohl die korrekte Ermittlung der IP als auch die ordnungsgemäße Auswertung der Daten bestätigte. Dem Argument der pflegebedürftigen Rentnerin, weder Computer noch Internet zu nutzen wurde dabei nicht entsprochen.
Die Frau gab an, den Anschluss nur noch zu haben, da er an ein Paket-Angebot für Telefonanschluss und Internetzugang gebunden war, der noch nicht gekündigt werden konnte. Die Rechtsanwältin der Frau erklärte zudem in der Verhandlung, dass die Mandantin bereits vor einem halben Jahr ihren PC weggegeben habe und sie nicht über einen WLAN-Zugang verfüge, über den sich jemand hätte Zugriff verschaffen können. Im Anschluss an das Urteil bemerkte die Rechtsanwältin, dass jeder Anschlussinhaber „ohne Wenn und Aber“ haften müsse und im Zweifelsfall selbst ermitteln müsse, ob die Rechtsverletzung durch jemand anderen begangen worden ist.
Damit würden aber laut der Anwältin die „Anforderungen an einen Anschlussinhaber im Interesse der Rechteinhaber deutlich überspannt“. Derzeit wird erwogen, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.
Foto © Benjamin Klack / PIXELIO