Rechts vor links im Kreisverkehr
18. Februar 2013
Wer im Kreisverkehr fährt, wähnt sich in der Regel auf der sicheren Seite, in der festen Annahme, Vorfahrt zu haben. Dies ist grundsätzlich jedoch ein Irrtum, wie das Amtsgericht München urteilte.
Eine automatische Vorfahrtregelung für den Kreisverkehr existiert nicht. Innerhalb eines Kreisverkehrs haben Autofahrer nämlich nur dann Vorfahrt gegenüber den Einfahrenden, wenn an den Einmündungen zum Kreisel sowohl das Zeichen „Kreisverkehr“, als auch das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ aufgestellt sind (§ 8 Abs. 1a StVO). Fehlen beide Schilder, gilt die übliche Regel „rechts-vor-links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ allein genügt nicht, verpflichtet jedoch die Einfahrenden zu einer erhöhten Sorgfalt. Probleme treten häufig bei großen, mehrspurigen Kreisverkehren auf. Generell sollte die gebotene Sorgfalt beim Einfahren und das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme im Kreis zum Tragen kommen. Kleine Rondelle mit ebenso kleinen Mittelaufbauten dienen allein der Verkehrsberuhigung und sind so gesehen keine Kreisverkehre – es gilt auch hier rechts vor links.