„Willkommen“-Schild darf an Wohnungstür bleiben
02. Mai 2016
Wie ein Mieter seine Wohnung gestaltet, bleibt ihm weitestgehend selbst überlassen, im Flur muss jedoch Rücksicht auf die Mitbewohner genommen werden. Was das genau bedeutet, musste nun ein Gericht genauer klären. Stein des Anstoßes: Ein Schild mit der Aufschrift „Willkommen“.
Nette Geste falsch verstanden
Als ein Mieter das „Willkommens“-Schild mit einem darunter angebrachten Blumenkranz an die Haustür seiner Wohnung anbrachte, hat er wohl kaum geglaubt, dass dadurch ein Rechtsstreit entstehen könnte. Es war als nette Geste für seine Gäste gedacht, doch das wusste sein Vermieter offenbar nicht zu schätzen. Er befürchtete, dass sich andere Mitbewohner durch das Schild gestört fühlen oder es dem Mieter sogar nachmachen und ihre eigenen „Willkommen“-Schilder aufhängen könnten. Letztlich musste daher ein Gericht darüber entscheiden, wie störend ein schriftlicher Willkommensgruß an einer Wohnungstür sein kann.
„Willkommen“ keine strittige Meinungsäußerung
Während das Gericht zugab, dass der Mieter streng genommen, kein Recht dazu hat, seine Wohnungstür so zu gestalten, wie er es möchte, erkannte es jedoch auch an, dass der Flur seit jeher von Mietern durch Fußmatten und Klingelschilder selbst gestaltet wird. Der Unterschied zwischen einem Willkommensschild und einer Fußmatte, auf der etwa auch das gleiche Wort geschrieben stehen kann, sei nicht sonderlich groß. Hinzu komme, dass der Mieter mit dem schlichten Wort „Willkommen“ keine strittige Meinungsäußerung getätigt habe, die einen Anstoß bei anderen Mitbewohnern befürchten ließe. Das Schild darf somit bleiben.
Quelle: LBS
Bildquelle: LBS