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Schwarzarbeiter arbeiten ohne Gewährleistung

08. August 2013

Gute Handwerker sind nicht immer günstig. Und dann nicht auch noch ein schwarzes Schaf aus der Masse zu ziehen, wirkt wie ein Glücksfall. Da ist schnell der Bekannte eines Bekannten angerufen, der da und dort als Maurer arbeitet. Der Nachbar ist Fliesenleger oder hat zumindest ein paar Erfahrungen im Fliesenlegen gesammelt.

Die kriegen das schließlich genauso gut hin, wie eine professionelle Firma für oftmals weitaus weniger Geld. Findet jedoch keine ordnungsgemäße Abrechnung statt, fällt das Beauftragen unter Schwarzarbeit. Und wenn Schwarzarbeiter dann pfuschen, haben Auftraggeber das Nachsehen.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Aktuell wies der Bundesgerichtshof eine Klage auf Schadensersatz einer Hausbesitzerin ab. Handwerker hatten für 1800 Euro die Auffahrt gepflastert und dabei gepfuscht. Die Übergabe des Geldes sollte bar und ohne Rechnung oder Umsatzsteuer stattfinden. Da die Handwerker die Beseitigung der Mängel verweigerten, musste die Auftraggeberin eine Firma engagieren, die für die Beseitigung der Mängel 8000 Euro einnahm. Nach dem Bundesgerichtshof haben private Bauherren die Schwarzarbeiter beschäftigen, keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn deren Arbeit Mängel aufweisen.

Die aktuelle Gesetzeslage gegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit besteht seit 2004. Verträge zu Schwarzarbeit sind verboten und damit nichtig.

Foto: Alexandra H./pixelio.de