Rezeptfreie Medikamente
08. Februar 2013
Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssen rezeptfreie Medikamente, die vom Leistungskatalog ausgenommen sind, nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. Dies hat das Urteil im vorliegenden Fall ergeben. Zuvor hatte der Kläger bereits alle vorherigen Instanzen durchlaufen.
Der chronisch kranke Kassenpatient hatte geklagt, da sein Hausarzt ihm regelmäßig ein nicht-verschreibungspflichtiges Medikament verordnet hatte, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog des Fünften Sozialbuchs (SGB V) steht. Das Medikament war nunmehr rezeptfrei erhältlich, was für den Betroffenen eine Zuzahlung von 28,80 Euro bedeutete. Infolgedessen fühlte er sich als chronisch Kranker gegenüber anderen Kassenpatienten ungleich behandelt.
Die Richter in Karlsruhe rechtfertigen ihr Urteil damit, dass lediglich Kassenpatienten benachteiligt würden, die verschreibungspflichtige Medikamente verordnet bekämen. Dies relativiere sich jedoch dadurch, dass jeder sowohl verschreibungspflichtige, als auch rezeptfreie Medikamente einnehmen müsse.
Gesetzliche Krankenkassen tragen nicht selbstverständlich alle Gesundheitskosten. Die Verschreibungspflicht dient in erster Linie der Medikamentensicherheit. Wenn eine Krankenkasse nicht für rezeptfreie Medikamente aufkommt, kann zudem die Selbstmedikation besser gesteuert werden.
Der Nebeneffekt, dass die gesetzlichen Krankenkassen so Kosten im Gesundheitswesen einsparen, spricht nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.
BVerfG, 12.12.2012, 1 BvRE 69/09
Bild-Quelle: Andrea Damm/pixelio.de