Änderungskündigung von Girokonten
06. Februar 2013
Sparkassen dürfen keinen erhöhten Bearbeitungsaufwand vorgeben, um durch eine Änderungskündigung höhere Kontopreise zu rechtfertigen. Wegen dieser Vorgehensweise hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Saalesparkasse geklagt. Das Urteil vom Januar 2012 wurde nun rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte, die Änderungskündigung von Girokonten betreffend, bereits im Januar 2012 ihr Urteil gefällt, jedoch wurde es jetzt erst rechtskräftig, da die Sparkasse die Revision kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen hat.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen die Kündigung von Girokonten geklagt, da sie einen höheren Kontopreis durch eine Änderungskündigung für rechtswidrig hielt und die Zwangslage von Kunden ausgenutzt würde. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Sparkassenverordnung von Sachsen-Anhalt die Sparkassen verpflichtet allen Einwohnern im Geschäftsgebiet ein Girokonto einzurichten. Die Verpflichtung zur Kontoführung schließt eine Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Kontopreise aus. Auch bei einem erhöhten Bearbeitungsaufwand sei es Sparkassen zumutbar, den bestehenden Girokontovertrag fortzusetzen.
Verbraucher, die ähnlich lautende Schreiben, bezüglich einer Änderungskündigung, von ihren Sparkassen erhalten haben, sollten sich an die Verbraucherzentrale wenden, die prüfen kann, ob die Kündigung wirksam war. Auch die Sparkassen in anderen Bundesländern sind – anders als Privat- und Genossenschaftsbanken – entsprechenden Regelungen unterworfen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert ein gesetzliches Recht auf ein Girokonto, da nach wie vor hunderttausende Bürger überhaupt kein Konto besitzen. Ein Girokonto ist jedoch unverzichtbar, um Miete, Strom und Gas zu bezahlen oder Lohn- und Sozialleistungen zu empfangen. Darüber hinaus wird gefordert dies in der gesamten Kreditwirtschaft zu verankern und Girokonten zu angemessen Entgelten anzubieten.
Infoquelle: vzbv.de
OLG Naumburg, 9 U 128/11, 31.01.2012