Nach dem Winter…
27. Februar 2012
Auf strengen Frost im Winter folgen häufig geplatzte Wasserleitungen, Bruchschäden an Heizungsrohren, Kesseln oder Wärmepumpen. Die Wohngebäudeversicherung zahlt solche Schäden und eventuelle Folgeschäden nur, wenn Leitungswasserschäden in der Police mitversichert sind. Jeder Hausbesitzer sollte eine umfassende Wohngebäudeversicherung haben, doch das ist nicht immer der Fall. Manche Eigentümer sind nur gegen Feuer versichert, da dies bei der Kreditvergabe von den Banken unbedingt gefordert wird. Schäden durch Wasser kommen jedoch weitaus häufiger vor als Brände.
Umfasst die Gebäudeversicherung Schäden durch Leitungswasser, sind nicht nur Frost- und Bruchschäden an diversen Leitungen in Außenwänden oder im Heizungskeller abgedeckt sondern auch Schäden außerhalb des Hauses, z.B. an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung. Grundsätzlich gilt aber, dass die Wohngebäudeversicherung die Reparaturen frostbedingter Leitungswasserschäden nur dann in vollem Umfang erstattet, wenn dem Eigentümer kein Mitverschulden vorzuwerfen ist und kein grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann.
Wer z.B. leerstehende Mietwohnungen und Ferienhäuser nicht beheizt und die Hauptwasserleitung nicht zudreht, geht im Schadensfall zwar nicht ganz leer aus, aber die Versicherung kann die Zahlungen um 50 bis 70% kürzen. Weiterhin besteht die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn Wasser aus einem geplatzten Rohr läuft, muss der Haupthahn so schnell wie möglich geschlossen und das Mobiliar ins Trockene gebracht werden.
Foto © Thomas Max Müller / PIXELIO