Abofallen im Internet
04. April 2012
Viele tausend Internetnutzer fallen jedes Jahr auf Abofallen herein und lassen sich durch dreiste Behauptungen und teils massive Einschüchterungsmaßnahmen immer wieder zur Zahlung unberechtigter Forderungen bewegen. Lesen Sie hier, mit welchen Mitteln die Internetbetrüger Druck ausüben, was Inkassounternehmen wirklich dürfen und wie Sie richtig reagieren.
Der Unterschied zwischen Mahnung und Mahnbescheid
Das Verschicken von Mahnungen ist ein beliebtes Druckmittel, um den Geschädigten zur Zahlung zu bewegen. Mahnungen, die von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten verschickt werden, sind jedoch nicht mit einem gerichtlichen Mahnbescheid gleichzusetzen! Solche Mahnungen haben, auch wenn sie oft einen solchen Anschein erwecken, keinen offiziellen Charakter und erfordern keine Reaktion Ihrerseits. Echte Mahnbescheide hingegen werden niemals von Inkassobüros oder wälten verschickt, sondern nur von Amtsgerichten per Einschreiben oder Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag). Auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie binnen 14 Tagen mit einem Widerspruch reagieren. Erfolgt keine Reaktion Ihrerseits, kann der Abofallen-Betreiber einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie beantragen.
Inkassounternehmen sind keine amtlichen Institutionen
Die Namen der Inkassobüros klingen oft beeindruckend und die Aufmachung der Schriftstücke wirkt amtlich, doch: Inkassounternehmen sind keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Gerichte oder Gerichtsvollzieher. Sie sind nichts weiter als private Unternehmen, die von den Abofallen-Bereibern eingeschaltet werden, umSie unter Druck zu setzen. Drohen können Ihnen die Inkassounternehmen (in einem gewissen Rahmen) zwar, aber sie sind nicht berechtigt, zwangsweise Forderungen durchzusetzen oder irgendwelche Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Verletzung der Aufsichtspflicht?
Tappen Minderjährige in eine Abofalle, wird den Eltern oft eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen. Sie sollen zahlen, weil Sie nicht aufgepasst haben. Das gebotene Maß an Aufsicht richtet sich jedoch vornehmlich nach dem Alter des Kindes und reicht vor allem bei Jugendlichen nicht so weit, dass diese Tag und Nacht beaufsichtigt werden müssen. Dies gilt auch für die Nutzung des Internets. Wenn Sie Ihren Kindern bei der Nutzung des Internets nicht permanent über die Schulter schauen, stellt dies keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Somit kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht als Zahlungsgrund angeführt werden.
Vertragsabschlüsse mit Minderjährigen
Kinder im Alter von 0-6 Jahren sind nicht geschäftsfähig, wodurch von ihnen geschlossene Verträge generell nichtig sind. Kinder und Jugendliche im Alter von 7-17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und können nur nach dem sog. „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB) rechtskräftige Verträge abschließen.
Solche Verträge sind schwebend unwirksam und werden erst mit Zahlung der letzten Rate oder mit Genehmigung der gesetzlichen Vertreter endgültig wirksam. Bei Abofallen handelt es sich um langfristige Verträge, welche bei Vertragsabschluss erst zur Zahlung auffordern.
Um wirksam zu werden, erfordern solche Verträge in jedem Falle die vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten.
Verweigern Sie als Eltern die Genehmigung und der Vertrag wird rückwirkend nichtig (er ist nicht wirksam).