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Urlauber aufgepasst!

16. Juli 2018

Urlauber, die ihre Reise als Paket bei einem Veranstalter im Reisebüro oder auch online gebucht haben, waren bislang gut abgesichert. Doch was ist mit denen, die nur einen Flug und ein Hotel über einen Veranstalter gebucht haben?

Bisher konnten sie sich auf diesen Schutz nicht verlassen und mussten im schlimmsten Falle ihre Koffer vor Reiseantritt wieder auspacken. Seit dem 1. Juli 2018 gelten im Pauschalreiserecht neue Regeln. Die Definition einer Pauschalreise hat sich verändert: Als Pauschalreise gilt es jetzt schon dann, wenn ein Unternehmen mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für denselben Zweck einer Reise anbietet. Diese Bausteine müssen jedoch „wesentliche Reiseleistungen“ sein, die mindestens 25 % des Reisepreises ausmachen, so die Verbraucherzentrale. Demnach können auch selbst zusammengestellte Reisen seit dem 1. Juli 2018 als Pauschalreisen gelten.

Doch nicht nur die Verbraucher erhalten mehr Rechte – auch die Veranstalter bekommen mehr Spielraum. So kann das bereits gebuchte Hotel vom Veranstalter gegen ein anderes ausgetauscht werden. Widerspricht der Reisende binnen einer vom Veranstalter gesetzten Frist nicht aktiv, gilt diese Änderung als akzeptiert. Auch der Reisepreis kann vom Veranstalter künftig bis zu 20 Tage vor Reiseantritt, bspw. wegen höherer Treibstoffkosten, Steuern, Wechselkurse oder Flughafengebühren, ohne Genehmigung des Reisenden um bis zu 8 % erhöht werden.

Die Änderungen im Pauschalreisegesetz gelten jedoch nicht mehr für Ferienwohnungen bzw. -häuser. Auch Tagesreisen von bis zu 500 € sind von den Neuerungen ausgenommen.

Reklamationen bei Mängeln können bei Reisen, die nach dem 30. Juni 2018 gebucht wurden, künftig bis zu zwei Jahre nach der vertraglich vereinbarten Rückkehr geltend gemacht werden. Die Mängel müssen jedoch wie bisher bereits am Urlaubsort angezeigt werden.