Schlichtungsverfahren in Pflege eingeführt
25. April 2016
Seit dem 1. April gibt es nun die neue Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, bei der Verbraucher ihre Streitigkeiten mit Unternehmen ohne Gerichtsverfahren beilegen können. Nun besteht diese Möglichkeit auch bei Verträgen, die in der Pflege geschlossen wurden.
Schnelle und einfache Problemlösungen
Das neue Angebot für Verträgen in der Pflege bezieht sich auf alle Verträge, die dem Wohn- und Betreuungsvertrag unterliegen. Hierdrin sind Verträge erfasst, in denen Unternehmen an Verbraucher Wohnraum vermieten und zugleich Pflege- und Betreuungsdienstleistungen anbieten. Wer einen derartigen Vertrag geschlossen hat und Streitigkeiten mit dem Pflegeunternehmen hat, kann sich ab sofort an das „Zentrum für Schlichtung e.V.“ wenden. Laut Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek sei die Erweiterung des Angebots von großer Bedeutung, da vor allem hilfsbedürftige Verbraucher einen Rechtsstreit mit der Pflegeeinrichtung, auf die sie angewiesen sind, scheuen: „Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind aufgrund ihres häufig hohen Lebensalters an schnellen und niedrigschwelligen Problemlösungen interessiert. Die außergerichtliche Streitbeilegung bietet diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren jetzt öffnen. Das ist auch ein Zeichen für Transparenz und Qualität in der Pflege.“
Einrichtungen müssen Verbraucher umfassend informieren
Die Teilnahme bleibt für die Einrichtungen grundsätzlich freiwillig, allerdings fand am 1. April eine Änderung im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz statt. So müssen die Unternehmen die Verbraucher vor Vertragsabschluss informieren, inwieweit sie bereit und verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher sind daher vor Abschluss eines Vertrages gut beraten, auf diesen Punkt zu achten. Eine Schlichtung schließt im Übrigen kein späteres Gerichtsverfahren aus.
Quelle: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend