Recht: Streit um Rechnung
23. Februar 2012
Im Streit um eine Rechnung darf ein Telefonanbieter dem Kunden nicht einfach den Anschluss sperren. Dies entschied jetzt das Landgericht München und sprach eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter aus, der genau dies getan hatte (Az.: 37 O 21210/11). Im verhandelten Fall wurde der Anschluss einer Kundin gesperrt, die sich geweigert hatte, die Forderung zu begleichen, da ihr ein Teil der Rechnung unklar war. Die Verbraucherzentrale Hamburg ging daraufhin gerichtlich gegen den Anbieter vor. Die Argumentation: Die Telefongesellschaft wäre zunächst verpflichtet gewesen, die Rechtmäßigkeit der Forderung nachzuweisen, bevor der Anschluss vollständig gesperrt wurde. Das Gericht schloss sich dieser Ansicht an.