Online-Händler müssen Lieferzeiten präzise angeben
21. Januar 2013
Bei der Angabe von Lieferzeiten muss für den Kunden zuverlässig abschätzbar sein, wie lange die Lieferung benötigt. Häufig finden sich in den AGB eines Internetversands jedoch Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“.
Eine solche Formulierung ist jedoch nach einem Urteil des Oberlandgerichts Bremen gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie zu unbestimmt ist und der Verbraucher nicht einschätzen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Fälligkeit einsetzt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann. Ebenso wettbewerbswidrig sind übliche Formulierungen wie „In der Regel …“. Ausdrücklich erlaubt ist jedoch eine Angabe wie „Lieferfrist ca. 3 Tage“, weil für den Kunden erkennbar ist, dass die Frist grundsätzlich eingehalten wird und es nur in Ausnahmefällen zu Überschreitungen von ein oder zwei Tagen kommen kann.