Klauseln im Mietvertrag ungültig
21. März 2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am gestrigen Mittwoch (20.03.2013), dass Klauseln in Mietverträgen bezüglich Hunde und Katzen unwirksam seien: „Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“
Dieses Urteil bedeutet aber nicht automatisch, dass grundsätzlich die Haltung von Hunden und Katzen erlaubt ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei gegenseitige Rücksichtnahme eine große Rolle spielt.
Grund des Urteils
Im aktuellen Fall hatten Eltern geklagt, die auf Anraten eines Arztes für den kranken Sohn einen kleinen Hund mit einer Schulterhöhe von zwanzig Zentimetern angeschafft hatten. Die Familie hatte bereits in der Wohnung gelebt, in deren Mietvertrag die Klausel stand, dass „keine Hunde und Katzen“ zu halten seien. Obwohl der kleine Mischling bei den Nachbarn im Haus nicht für Unmut sorgte, forderte die Wohnungsbaugenossenschaft aus Gelsenkirchen, dass der Hund binnen vier Wochen wieder abgeschafft werde. Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam.
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