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Fakultative Zusatzkosten bei Flugreisen

15. Januar 2013

Dank der EU-Verordnung Nr. 1008/2008 dürfen Vermittler von Flugreisen beim Verkauf über das Internet nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen, sondern müssen diese fakultative Zusatzleistung ausdrücklich zur Annahme durch „Opt-in“ anbieten. So soll mehr Transparenz bei Preisen für Flüge ab Flughäfen der Europäischen Union geschaffen werden.

Ein Reiseportal muss den Endpreis, inklusive aller Steuern, Gebühren, Zuschlägen und Entgelten ausweisen und Zusatzkosten für nicht obligatorische Leistungen deutlich zu Beginn des Buchungsvorganges ausweisen. Fakultative Zusatzkosten betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen und für die Beförderung des Fluggastes oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind.

Der Kunde muss die Wahl haben, anzunehmen oder abzulehnen und soll nicht dazu verleitet werden Zusatzleistungen anzunehmen. Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung hatte gegen das Online-Reiseportal ebookers.com auf Abstellung der Praxis geklagt, als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einzuschließen.

Quelle: Europäischer Gerichtshof