Urteil gegen Google
26. April 2018
Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetkonzern Google wegen Verstoßes gegen das Telemediengesetz wurde erst vom Landgericht und nun auch vom Kammergericht Berlin zugunsten des vzbv entschieden. Danach muss Google für seine Kunden per E-Mail schnell erreichbar sein – stattdessen antwortet Google mit einer automatisch generierten Antwort.
E-Mail-Adresse im Impressum als toter Briefkasten
„Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können“ – diese automatisch generierte Antwort erhalten Kunden, wenn Sie sich an die E-Mail-Adresse im Impressum von Google wenden. Statt Hilfestellungen zu geben, wird lediglich auf die Hilfeseiten und die Kontaktformulare verwiesen.
Dagegen hat der vzbv geklagt, denn laut des Telemediengesetzes sind Betreiber von Webseiten dazu verpflichtet für ihre Kunden schnell und unmittelbar erreichbar zu sein. Das Kammergericht Berlin hat nun eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts bestätigt: Google verstößt durch die Angabe einer E-Mail-Adresse, unter der das Unternehmen nicht unmittelbar erreichbar ist, gegen das Gesetz. Eine automatische Antwort ermögliche keine individuelle Kommunikation zwischen Kunden und Unternehmen.
Auch Kontaktformulare, Online-Hilfeseiten und Nutzerforen würden keine ausreichende Kommunikation zwischen dem Kunden und Google sicherstellen. Heiko Dünkel, Rechtsreferent des vzbv sagte dazu: „Eine E-Mail an die im Impressum genannte Adresse zu schreiben, ist einfach und schnell. Kontaktformulare sind auf den Internetseiten dagegen oft schwer zu finden. Nutzer müssen sich in der Regel erst zum Formular durchklicken – wenn es denn für ihr jeweiliges Anliegen überhaupt eines gibt.“