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Urlaubsregelung an Heiligabend und Silvester

11. Oktober 2013

Die einen freuen sich, weil sie an Heiligabend und Silvester nur jeweils einen halben Urlaubstag nehmen müssen, wenn sie frei haben wollen, die anderen freuen sich, weil sie nur bis 12 Uhr oder 13 Uhr arbeiten kommen müssen. Widerum andere freuen sich nicht weil sie jeweils einen ganzen Urlaubstag hergeben müssen, um frei zu bekommen oder weil auch an diesen Tagen die volle Arbeitszeit ansteht.

Und jedes Mal steht wieder die Frage im Raum, was nun richtig ist. Sind Heiligabend und Silvester gesetzlich betrachtet halbe Feiertage und bringen einen manche Arbeitgeber fälschlicherweise um den Urlaub?

Heiligabend und Silvester sind gewöhnliche Arbeitstage

Gesetzlich betrachtet sind Heiligabend und Silvester gewöhnliche Arbeitstage; der Arbeitnehmer ist also verpflichtet an diesen Tagen in vollem Umfang zu arbeiten oder sich Urlaubstage zu nehmen. Interne Regelungen in einem Betrieb entscheiden darüber, in welchem Umfang dies ist. So kann die Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer bestehen, dass der Arbeitnehmer an Heiligabend und/oder Silver einen halben Tag arbeitet und die andere Hälfte des Tages freibekommt ohne Urlaub in Anspruch nehmen zu müssen.

Ist dies in einem Betrieb der Fall, darf den Arbeitnehmern, die sich an diesen Tagen frei genommen haben, nur jeweils ein halber Urlaubstag angerechnet werden (denn normalerweise gilt: § 5 Teilurlaub (2) „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“). Dies bezieht sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Arbeitnehmer die Teilzeit arbeiten haben diesen Anspruch jedoch nicht. Für den Arbeitgeber kann eine anteilige Freistellung der Mitarbeiter jedoch dann verpflichtend sein, wenn dies zuvor regelmäßig geschehen ist. Das lässt sich jedoch nicht pauschal festlegen.

Quelle: advocati-mdGesetze im Internet – Foto: Susann von Wolffersdorff/pixelio.de