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Metzgerei Müller

18. November 2015

Kunden müssen Preise vergleichen können. Das bekräftige nun auch das Landgericht Fulda und untersagte somit der Metzgereikette Müller, ihre Wurst mit unklaren und undurchsichtigen Angeboten zu bewerben.

Grundpreis ist wichtig für Verbraucher

Die Verbraucherzentrale Hessen hatte es sich die letzten zwei Jahre zur Aufgabe gemacht, Metzgereien und Handelsketten auf ihre fehlenden Grundpreisangaben aufmerksam zu machen und gegebenenfalls zu verwarnen. Während die meisten Händler die Angebote anpassten, zog die Metzgereikette Rober Müller vor Gericht. Das Landgericht Fulda gab der Verbraucherzentrale Hessen jedoch Recht; nun wurde das Urteil rechtskräftig. Auch die Metzgerei Müller muss nun auf genaue Preisangaben achten.

Preise müssen vergleichbar sein

Stein des Anstoßes waren Anzeigen diverser Metzgereien und Handelsketten, die etwa mit Angeboten wie „Riesenschinkenwurst Stück 5,00 Euro“ warben. Aus solchen Anzeigen geht weder hervor, wie viel eine „Riesenschinkenwurst“ eigentlich wiegt, noch wie teuer ein Kilogramm der Wurst ist. Gerade letzteres ist jedoch eine verpflichtende Angabe, erklärt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen: „Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, den sogenannten Grundpreis anzugeben, damit Verbraucher Preise vergleichen können.“ Die einzigen Ausnahmen dieser Regelung gelten im direkten Verkauf. So kann zum Beispiel ein Würstchenverkäufer auf einem Weihnachtsmarkt mit dem Preis einer Wurst im Brötchen werben und muss nicht speziell den Kilopreis mit angeben. Begründet wird dies damit, dass der Kunde in so einem Fall das Produkt vor Augen hat. Bei einer Werbeanzeige hingegen ist der Gang in den Laden erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Preis nun für ihn angemessen ist oder nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen
Bildquelle: Pixabay