Germania muss über Fluggastrechte aufklären
09. November 2015
Aktuell müssen Passagiere der Lufthansa aufgrund des Streiks der Flugbegleiter mal wieder mit Verspätungen oder Annullierungen ihrer Flüge rechnen. Da ist es selbstredend wichtig, dass man sich vorher ausreichend und aus sicherer Quelle über seine Rechte in so einem Fall informiert hat.
Germania muss eindeutig und vollständig informieren
Wenn jemand über die Rechte von Fluggästen im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen Bescheid wissen sollte, dann sind das die Fluggesellschaften. Ein aktuelles Urteil des Langerichts Berlin zeigt jedoch deutlich, dass man sich über seine Rechte nicht unbedingt von denen aufklären lassen sollte, die im Notfall aufgrund eben dieser zur Kasse gebeten werden. So hat die Fluggesellschaft Germania ihre Fluggäste teilweise falsch und teilweise nicht im vollen Umfang über ihre Rechte informiert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte dagegen und bekam nun Recht. „Das Landgericht hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft ihre Kunden eindeutig und vollständig über ihre Rechte informieren muss. Sie darf wichtige Kundenansprüche nicht einfach weglassen,“ erklärt die Rechtsreferentin beim vzbv, Kerstin Hoppe.
Hotelunterbringung nicht nur „notfalls“
Stein des Anstoßes war ein Informationsblatt über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen auf der Internetseite von Germania. Hier wurden zum Beispiel die Rechte auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro im Falle von Verspätungen sowie auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsflughaben bei Überbuchungen unterschlagen. Darüber hinaus haben Fluggäste immer Anspruch auf eine kostenlose Hotelunterbringung bei annullierten Flügen. Germania sprach hier aber nur von einem Recht, welches „notfalls“ in Kraft tritt.
Fluggastrechte bei Annullierung des Flugs
Auch aktuell sind die Fluggastrechte wieder ein großes Thema. Aufgrund des Streiks der Flugbegleiter müssen Passagiere bis einschließlich Freitag mit gestrichenen oder stark verspäteten Flügen rechnen. Selbstverständlich stehen die Passagiere in diesem Fall nicht komplett machtlos dar. Bei kompletter Annullierung des Fluges kann immer ein Ersatzflug gefordert werden. Dieser kann entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen oder zu einem Termin der Wahl, falls es zu diesem Zeitpunkt noch freie Plätze gibt. Wichtig ist, dass die Reisebedingungen in diesem Fall immer vergleichbar sein sollten mit dem eigentlichen Flug. Wem die Lust komplett vergangen ist, kann auch einfach einen Rückflug zum ersten Abflugort oder gleich sein Geld komplett zurückverlangen.
Fluggastrechte bei Verspätungen
Bei Verspätungen bestehen diese Möglichkeiten ebenfalls ab einer Verspätung von fünf Stunden. Bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) ab zwei Stunden, bei Mittelstrecken (bis 3.500 km) ab drei Stunden und bei Langstrecken (über 3.500 km) ab vier Stunden haben Fluggäste außerdem Anspruch auf eine entsprechende Betreuung, die Essen, Getränke, Kontaktmöglichkeiten (Telefonate, E-Mails etc.) und gegebenenfalls auch Übernachtungen beinhaltet. Wer bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, sollte diesen immer zuerst über eine Annullierung oder über eine Verspätung (von mehr als vier Stunden) informieren. Kann dieser dennoch keinen Ersatz besorgen, kann man sich diesen – auf Kosten des Veranstalters – selbst organisieren. Wer im Übrigen keine Lust hat, sich bereits vor der Reise derart mit der Umplanung auseinanderzusetzen, hat auch jederzeit die Möglichkeit, die Verspätung einfach auszusitzen und im Nachhinein eine Preisminderung zu fordern.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
Bildquelle: Pixabay