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Das sollte bei Geschenkgutscheinen beachtet werden

11. Dezember 2015

Das passende Weihnachtsgeschenk zu finden, ist oft nicht leicht. Selbst wenn man die Person kennt, kann es sein, dass einem einfach nichts einfällt. In solchen Fällen sind Geschenkgutscheine zwar nicht sonderlich kreativ, aber oft die Rettung.

Gutscheine: Der beliebte Klassiker

Jemanden zu beschenken, ist nicht immer einfach. Praktische Dinge sind kaum je gerne gesehen und die meisten Personen kaufen sich diese in der Regel eh bereits, wenn sie sie brauchen, und um mit kreativen und persönlichen Geschenke zu punkten, muss man die Person gut kennen, um nicht am Ende etwas komplett Unpassendes zu schenken. Gutscheine sind deswegen meist ein beliebtes Geschenk, wenn man die Person nicht gut kennt oder einfach auf Nummer sicher gehen möchte. Doch auch wer Gutscheine verschenkt, sollte einige Dinge beachten.

Kein Recht auf Auszahlung

Gutscheine zu verschenken, ist meist deswegen so praktisch, da man durch die Wahl des Gutscheins eine persönliche Note in das Geschenk einfließen lassen kann, ohne den Beschenkten direkt auf ein Geschenk festzulegen. Wer also weiß, dass seine Tante gerne strickt, kann dieser durch den Gutschein des entsprechenden Geschäfts eine Freude machen und umgeht gleichzeitig die Möglichkeit, die falsche Farbe Garn oder unpassende Stricknadeln zu verschenken. Wer jedoch auch bezüglich möglicher Hobbys nicht weiter weiß, sollte darauf achten, den Gutschein bei einem Geschäft zu erwerben, das möglichst nicht spezialisiert ist und viel Ware im Angebot hat. Ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins besteht in der Regel nämlich nicht.

Immer die Fristen im Auge behalten

„Genau hinsehen sollte man auch, ob der Gutschein befristet ist“, erklärt Esther Jontofsohn-Birnbaum von der Verbraucherzentrale Bayern. Meist sind die Fristen für Gutscheine sehr großzügig ausgelegt. Doch gerade da man dies gewohnt ist und erwartet, gibt es meist ein böses Erwachsen, wenn der Gutschein doch nur ein (halbes) Jahr gültig war. Wer ihn dann noch einlösen möchte, muss meist auf die Kulanz der Händler hoffen. Ist die Frist auf dem Gutschein daher besonders kurz, sollte der Beschenkte unbedingt darauf hingewiesen werden. Ist gar keine Frist angegeben, heißt das übrigens nicht, dass der Gutschein endlos gültig ist. Innerhalb von drei Jahren – beginnend am Ende des Jahren, in dem der Gutschein erworben wurde – sollte er eingelöst werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayern