BGH lehnt Gaspreisrückforderung ab
30. Oktober 2015
Eine Gaspreisrückforderung ist nicht in jedem Fall rückwirkend möglich. Das entschied der Bundesgerichtshof nun. Er stellte fest, dass die Preisanhebungen der Versorger zwar nicht transparent genug waren, ein Recht gestiegene Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, haben sie aber dennoch.
Gasanbieter müssen Kunden über Preiserhöhungen informieren
Anlass für die Klage war eine Steigerung der Gasbezugskosten, die die Anbieter zwischen den Jahren 2004 bis 2006 an ihre Kunden weitergaben. Zu diesem Zeitpunkt waren Preiserhöhungen noch ohne Begründung möglich. Dieses Gesetz wurde jedoch am 23. Oktober 2014 vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Der hatte das deutsche Gesetz auch rückwirkend für europarechtswidrig erklärt und mehr Transparenz gefordert. Strom- und Gasanbieter haben ihre Tarifkunden über Preiserhöhungen und deren Anlass genaustens zu informieren. Am 30. Oktober 2014 wurde dies auch in Deutschland eingeführt, um den Anforderungen des EuGH gerecht zu werden.
BGH: Vertragslücke schützt nicht vor Preiserhöhungen
Kunden der Stadtwerke Hamm und Geldern hatten den Preiserhöhungen von 2004 bis 2006 widersprochen und sich geweigert, den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Den Betrag klagten die Versorger nun erfolgreich beim BGH ein. Als Grundlage für die Entscheidung führte dieser an, dass durch den Wegfall der Rechtsgrundlage zu Vertragsabschluss – aufgrund des rückwirkenden Urteils des EuGH – eine Vertragslücke entstanden sei. Da die Anbieter jedoch als Grundversorger gesetzlich dazu verpflichtet seien, der Energielieferung nachzukommen, könne der Kunde auch in diesem Fall nicht davon ausgehen, dass gestiegene Kosten nicht weitergegeben werden dürfen. Dies würde auf langer Sicht schließlich zu einer Pleite der Energieversorger führen.
Ein Widerspruchsrecht haben Tarifkunden dennoch. Wer der Ansicht ist, dass Preiserhöhungen nicht ausreichend begründet wurden, darf innerhalb einer Frist von drei Jahren Widerspruch einlegen. Wichtig für einen Erfolg ist jedoch, dass die Erhöhungen über die gestiegenen Kosten der Anbieter hinausgehen.
Quelle: BGH
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