Skip to main content

Anschlussinhaber haftet nicht für WG-Mitglieder

04. April 2016

Wenn man online Filme, Lieder etc. herunterlädt, für die man nicht zahlt, ist dies grundsätzlich illegal. Doch bei Anschlüssen, die von mehreren Personen genutzt werden, kann häufig nicht festgestellt werden, wer den Verstoß begangen hat. Das sei jedoch nötig, meint das Landgericht Flensburg.

Ob schuldig oder nicht, bislang haftet der Inhaber

In Deutschland ist es bislang so üblich, dass der Inhaber eines Anschlusses für sämtliche Verstöße haftet, die begangen werden. Kompliziert gestaltet sich dies vor allem in WGs, in denen es kaum sinnvoll sein dürfte, dass jede Person einen eigenen Internetanschluss besitzt. Eine dauerhafte Überwachung aller, die den Anschluss nutzen, dürfte jedoch ebenfalls kaum möglich sein. Bislang wurde der Anschlussinhaber in solchen Fällen dennoch zur Verantwortung gezogen, ganz gleich ob ihm der Verstoß nachgewiesen werden konnte oder nicht. Das Landgericht Flensburg hat diese Form der Haftung jedoch in einem Hinweisbeschluss verneint. Ein Hinweisbeschluss dient dazu, einen Durchblick zu bekommen, ob eine Klage Erfolg verspricht oder nicht.

Landgericht Flensburg mit Vorreiterrolle

Diese Auslegung der Gesetzeslage ist bislang einmalig. Bislang waren sich die Gerichte einig, dass der Inhaber immer haften muss. „Das Landgericht widerspricht damit erfreulicherweise der bisherigen Auslegung des Telekommunikationsrechts im Allgemeinen und der Urheberrechts-Rechtsprechung im Speziellen“, erklärt Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Eine erste Aufweichung der Gesetzeslage gab es bereits 2012; damals hat der Bundesgerichtshof die Haftung aufgehoben, wenn es sich bei den Gesetzesübertretern um minderjährigen Kindern handelt. Sollte das Urteil des Landgerichts Schule machen, muss der Rechteinhaber in Zukunft ermitteln, wer tatsächlich das Urheberrecht verletzt hat; in der Regel ist dies jedoch unmöglich. Allgemeingültig ist das Urteil momentan aber noch nicht. Für eine einheitliche Richtlinie kann ausschließlich der Bundesgerichtshof sorgen.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein