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Werbung für „milde“ Zigaretten nicht zulässig

14. Juli 2016

Dass Zigaretten ein Gesundheitsrisiko darstellen, ist hinlänglich bekannt, dennoch dürfen sie allgemein nicht so beworben werden, dass ein verringertes oder geringes Gesundheitsriko nahe gelegt wird. Das haben zwei aktuelle Gerichtsurteile nun noch einmal sehr deutlich gemacht.

Gesundheitsschutz vor Wirtschaftsinteressen

Die Bewerbung von Zigaretten als „mild“ ist nicht zulässig, es sei denn, es wird deutlich, dass sich dies lediglich auf den Geschmack bezieht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte diesbezüglich gegen die British American Tobacco GmbH (BAT) geklagt und nun vor dem Landgericht Hamburg Recht bekommen. „Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Tabakhersteller haben“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. Stein des Anstoßes war Werbung für die Marke Lucky Strike, die Slogans verwendete wie „MILD THING“ und „TAKE A WALK ON THE MILD SIDE“. Das „mild“ verharmlose laut dem Gericht die gesundheitlichen Gefahren der Zigaretten und erwecke den Eindruck, dass diese Zigaretten weniger gesundheitsgefährdend seien als andere. Slogans wie „LUCKIES EXTRA MILD IM GESCHMACK“ sind jedoch zulässig, da hier deutlich wird, dass sich „mild“ lediglich auf den Geschmack bezieht.

Keine indirekte Werbung von Tabakwaren erlaubt

Ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts München hat nun außerdem festgestellt, dass das Tabakwarenverbot im Internet auch auf Webseiten gilt, die lediglich der Unternehmensdarstellung dienen, ohne dort Tabakwaren zu verkaufen. In Kritik geraten war die Pöschl Tabak GmbH & Co. KG. Auf ihrer Startseite waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Das Gericht stellte fest, dass die Abbildung indirekt zum Kauf anrege. Es sei dabei komplett irrelevant, ob auf der Seite auch Tabakwaren verkauft werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)