Skip to main content

Sparkasse erkennt Testament nicht an

18. April 2016

Wer einen nahen Angehörigen verloren hat, möchte die Bürokratie, die mit dessen Tod verbunden ist, natürlich auf das absolut mögliche Minimum beschränken. Während eine gewisse Menge an Papierkram und Kosten erforderlich ist, überschritt diese in einigen Sparkassen nun das übliche Maß.

Testament als Erbnachweis zulässig

Bereits im Jahr 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass Erben verstorbener Sparkassenkunden keinen Erbschein vorlegen müssen, um das vererbte Geld kostenfrei auf ihr Konto transferieren zu lassen. So sei auch ein Testament, das einen eindeutigen Erben benennt, als Nachweis zulässig. Stein des Anstoßes war damals eine Klausel in den AGB einiger Sparkassen, die einen Erbschein forderte. Zahlreiche Sparkassen änderten daraufhin ihre Vorgehensweise. Lediglich die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) passte zwar ihre AGBs an, jedoch nicht ihr Preis- und Leistungsverzeichnis. Dies führte nun in zwei Fällen zu einem Konflikt mit Kunden der Sparkasse.

Eindeutiger Erbe darf nicht benachteiligt werden

In den beiden voneinander unabhängigen Fällen erhob die Mittelbrandenburgische Sparkasse trotz Vorlage des Testaments Gebühren. Laut Preis- und Leistungsverzeichnis war die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als sicherer Nachweis erforderlich. Das war nicht rechtens, denn „auch andere Nachweise wie ein eröffnetes Testament oder dessen beglaubigte Kopie bringen Rechtssicherheit, sofern darin klar ersichtlich wird, wer das Erbe antreten soll“, erklärt Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Die Gebühren beliefen sich auf ein Prozent des Nachlasswertes, aber maximal 250 Euro. Der Grund für die Vorsicht der Banken liege im Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Erbes. Dies sei jedoch lediglich ein Sicherheitsinteresse der Bank, der tatsächliche Erbe dürfe hierdurch nicht benachteiligt werden. Erst recht nicht, wenn diese eindeutig ihren Erbanspruch geltend machen können.

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg