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Online-Handel muss informieren

01. März 2018

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen einen Online-Shop für Lebensmittel, der die Kunden vor dem Abschluss der Bestellung nicht über die Zutaten, die enthaltenen Allergene und die Aufbewahrungsbedingungen informierte. Die Angaben konnten erst bei der Annahme der Lieferung überprüft werden. Das Kammergericht Berlin hat nun entschieden, dass solche Informationen den Kunden vor dem Abschluss des Bestellvorgangs zugänglich sein müssen.

Information erst an der Haustür?

Trotz der Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union hatte der Online-Shop Bringmeister GmbH keine Angaben zu den Inhaltsstoffen verpackter Lebensmittel gemacht. Laut der Verordnung müssen die Verkäufer abgepackter Lebensmittel, wie etwa Schokoriegeln und Kartoffelchips, Angaben zu den enthaltenen Zutaten und Allergenen machen.

Die Bringmeister GmbH verwies jedoch darauf, dass sich ihre Kunden mit Abschluss des Bestellvorganges nicht zu einem Kauf der Lebensmittel verpflichteten, sondern nur zu deren kostenpflichtiger Lieferung. Erst durch die Annahme der Bestellung an der Haustür würde der Kaufvertrag zustande kommen.

Entscheidung zugunsten der Verbraucher

Sowohl der vzbv als auch die Richter des Kammergerichts waren jedoch der Ansicht, dass die Informationen den Kunden bereits im Online-Shop zur Verfügung stehen sollten. Es sei unrealistisch, dass die Kunden direkt bei der Annahme der Lieferung die Angaben auf den Lebensmittelpackungen kontrollieren und sich erst dann für einen Abschluss des Bestellvorganges entschließen.

Kritisiert wurde außerdem, dass die Gebühren für die Lieferung auch dann gezahlt werden mussten, wenn die Lieferung an der Haustür nicht angenommen wurde. Sophie Herr von dem Verbraucherzentrale Bundesverband sagte dazu, dass Kunden genau wie im Supermarkt die Chance haben sollten, Produkte miteinander zu vergleichen und sich über die Inhaltsstoffe zu informieren.

Insbesondere für die wachsende Anzahl von Kunden, die ihre Lebensmittel im Internet bestellen und für Verbraucher, die unter Allergien leiden und deshalb auf die Inhaltsstoffe von Produkten achten müssen, ist dieses Urteil interessant.