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Nestlé Gesundheitswerbung ist unzulässig

14. März 2016

Vitamine und Nährstoffe sind gesund und gerade wenn es um die eigenen Kinder geht, möchte man selbstredend nur das Gesündeste kaufen. Wenn die Verpackung jedoch etwas verspricht, was nicht nachgeprüft wurde, stehen Verbraucher vor einem Problem.

Pudding fördert Gesundheit nicht

In diesem Fall sind der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die zuständigen Gerichte gefragt. So wie beim aktuellen Beispiel der „Alete Milch Minis“ der Nestlé Nutrition GmbH. „Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Calcium für starke Knochen“ versprach die Verpackung der Milchmahlzeit, die Nestlé für Säuglinge ab acht Monaten und für Kleinkinder empfiehlt. Angeblich sollen durch die „Minis“ 23 Prozent des Tagesbedarfs an Calcium und Zink abgedeckt werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Gesundheitswerbung nun als unzulässig abgestraft. „Die Werbung suggeriert in unzulässiger Weise, dass der Verzehr des Puddings die Gesundheit und Entwicklung von Kindern fördert“, erklärt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv.

Behauptungen müssen vorher bewiesen werden

Die Werbung von Nestlé verstoße gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union (EU). Laut dieser ist gesundheitsbezogene Werbung nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen wurde. So sollen Verbraucher vor Angaben geschützt werden, die wissenschaftlich nicht belegt wurden. Selbst belegte Fakten sind jedoch nur zulässig, wenn auf der Verpackung zusätzlich noch auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung hingewiesen wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)