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Die Rechte der Passagiere bei Flugausfall

01. März 2013

Der Koffer ist gepackt, die Urlaubsfreude groß, die Kinder allesamt im Auto verstaut, der Weg zum Flughafen verläuft reibungslos. Eine Architektengruppe hat den Flughafen gerade noch erreicht und will zum Flieger hetzen. In der Halle zum Check-in sind hunderte von Menschen versammelt, deren Blicke nun irritiert auf der Anzeigetafel ruhen.

Sämtliche Flüge wurden gestrichen. Was nun? In solchen Fällen hat der Passagier gewisse Rechte, allerdings nicht in allen Fällen auf Entschädigung. Und auch nur, wenn der Passagier trotz vorheriger Flugausfallwarnung rechtzeitig am Flughafen ist. Falls nämlich schnell ein Ersatzflug bereitgestellt wird, den der Passagier nicht wahrnimmt, verfällt sein Anspruch auf den Flug. Zum einen ist der Grund für den Ausfall oder auch die Verspätung zu beachten, zum anderen die Entfernung des Reiseziels. Grundsätzlich sind die Fluggesellschaften aber erst einmal dazu verpflichtet, möglichst schnell und umfassend über die Situation zu informieren. Zudem müssen sie sich bemühen, zeitnah einen Ersatzflug zu arrangieren.

Flugausfall wegen der Wetterbedingungen

Werden Flüge gestrichen, weil die Wetterverhältnisse zu schlecht sind, so obliegt das der höheren Gewalt und es gibt keinen Anspruch auf Entschädigung. Es sei denn, die Fluggesellschaft hat eine Mitschuld am Flugausfall, da sie beispielsweise das Flugzeug nicht zeitig enteist hat.

Flugausfall aufgrund eines Streiks

Hier kommt es darauf an, wer streikt. Wenn es Personal der gebuchten Fluggesellschaft ist, welches streikt, so haftet die Fluggesellschaft auch für den entstandenen Schaden. Streikt jedoch fremdes Personal, zum Beispiel dasjenige der Abfertigungsgesellschaft, so wird auch dies zur höheren Gewalt gezählt.

Entschädigung bei Flugausfall

Die Höhe einer Entschädigung ist von dem Zeitraum der Verzögerung und von der Entfernung des Flugzieles abhängig:

  • Wenn das Flugziel weniger als 1.500 km entfernt ist, sollte es nach zwei Stunden Wartezeit als Entschädigung eine kostenlose Verpflegung geben.
  • Ist das Flugziel bis zu 3.500 km entfernt, gibt es ab drei Stunden Verzögerung kostenlose Verpflegung sowie gegebenenfalls eine Hotelübernachtung. Ab diesem Zeitraum ist auch laut EU-Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro für Folgeschäden möglich, wenn keine höhere Gewalt für den Ausfall verantwortlich ist.
  • Bei Flugzielen über diese Entfernung hinaus ist die Verpflegung und gegebenenfalls eine Übernachtung ab vier Stunden Verzögerung der Fall.
  • Beträgt die Wartezeit mehr als fünf Stunden, kann der Passagier vom Flug zurücktreten und bekommt den vollen Flugpreis zurück.
  • Ist der Flug erst am folgenden Tag möglich, ist die Fluggesellschaft dazu aufgefordert, die Kosten einer Hotelübernachtung zu tragen und ein kostenloses Telefonat zu stellen, damit Angehörige informiert werden können.

Quelle: flightright.de, tagesschau.de, passagierrecht.de