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Kündigung wegen Eigenbedarf

05. Februar 2013

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 eine der wenigen Möglichkeiten Mieter zu kündigen, auch wenn diese sich vertragsgerecht verhalten. Hierzu muss ein berechtigtes Interesse vorliegen die Räume für sich selbst, seine Familienangehörigen oder die Angehörigen seines Haushalts zu nutzen.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann vor allem ausgesprochen werden, wenn der Bedarf für den Eigentümer selbst oder für Verwandte in gerader Linie besteht. Dies umfasst die Kinder und Eltern, aber auch die Enkelkinder und Geschwister. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes wurde die Möglichkeit auch auf entferntere Verwandte, wie Nichten oder Neffen, erweitert (BGH, VIII ZR 1509/09, 26.09.2012). Ein geschiedener Ehegatte zählt in einem solchen Fall jedoch nicht mehr zur Verwandtschaft, wie das Amtsgericht Hamburg urteilte (AG Hamburg, 43b C 250/95, 21.07.1995). Auch die Eltern der Lebensgefährten, Stiefkinder oder Großcousinen zählen nicht zum Kreis der Begünstigten, außer es besteht nachweislich ein enger Kontakt.

Sogar für die berufliche Nutzung der Räumlichkeiten durch den Eigentümer oder  seine Familienangehörigen kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen werden (BGH, VIII ZR 330/11, 26.09.2012). Ein Eigenbedarf liegt zudem vor, wenn Personal für die Pflege des Vermieters oder seiner Angehörigen untergebracht werden muss.

Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss dem Mieter schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Der bloße Wunsch in der eigenen Wohnung auch zu wohnen gilt im Allgemeinen nicht als ausreichender Kündigungsgrund. Die Gründe müssen vernünftig und nachvollziehbar sein und dem Mieter in groben Zügen dargelegt werden. Vernünftig und nachvollziehbar ist es z.B. wenn ein Paar mit Kinderwunsch seinen erweiterten Raumbedarf auf 4 Zimmer und 130 Quadratmeter geltend macht (LG Hamburg, 311 S 206/99, 03.03.2000). Aber auch ein 33-jähriger Eigentümer kann das berechtigte Interesse haben in seine 113 Quadratmeter große Wohnung zu ziehen (AG Lörrach, 4 C 50/12, 24.05.2012).

Wird im Zuge der Kündigung wegen Eigenbedarf behauptet der Eigentümer und seine Angehörigen seien unzureichend untergebracht, müssen jedoch die bisherigen Wohnverhältnisse offengelegt werden. In Einzelfällen wird der Eigenbedarf vom Eigentümer auch vorgeschoben, um die Wohnung im Anschluss teurer zu vermieten oder zu verkaufen. In einem solchen Fall ist jedoch der Mieter nachweispflichtig. Bestätigt sich die Vermutung des vorgeschobenen Eigenbedarfs, so ist die Kündigung hinfällig und der Vermieter muss gegebenenfalls Schadenersatz leisten.

Der Eigentümer unterliegt der sogenannten Hinweispflicht, wenn der Eigenbedarf wegfällt. Diese greift jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH, VIII ZR 339/04, 09.11.2005 und BVerfG, I BvR 31/06, 08.04.2006).

Info-Quelle: news.de