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Zusatzzeichen der StVO

22. Mai 2013

Hoffnungsvoll richten sich die Blicke gen Himmel, dass hinter den dicken Wolkenmassen bald wieder die Sonne zum Vorschein kommt. Mit ihr werden sich auch die Freizeitsportler auf den Straßen und in den Parks tümmeln und endlich können die Inline-Skates wieder an die Füße geschnallt werden.

Doch manchmal scheint es so, als würden einige Inline-Skater fahren, wie es ihnen gerade passt. Aber auch hier gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genaue Vorgaben.

Zusatzzeichen seit dem 1. April 2013

Inlineskater gehören verkehrsrechtlich zu den Fußgängern und dürfen nur auf dem Gehweg fahren. Sie bringen aber mit den Skates Geschwindigkeiten von über 15 km/h zustande. Am 01. April 2013 wurde die „Verordnung zur Neuerfassung der Straßenverkehrsordnung“ durchgesetzt, die auch ein Zusatzzeichen für Inline-Skater beinhaltet: § 31 Abs. 2 StVO ‚Inline-Skater zugelassen‘, welches Inline-Skater auf bestimmten Strecken wie Radwegen und Fahrbahnen zulässt.

skater freiDas Zusatzzeichen für Rollschuh- und Inline-Skate fahren.

„Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.“

Foto: birgitta hoheneste/pixelio.de