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Urteil zu Nichtnutzungsgebühr bei Mobiltelefonen

05. März 2012

Wer mit seinem Handy weder telefoniert noch SMS versendet, darf über eine Nichtnutzungsgebühr nicht zur Kasse gebeten werden. Dies entschied das LG Kiel in einem Urteil (Az. 2 O 136/11) und entsprach damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel. Dieser hatte sich die besondere Nichtnutzungs-klausel einfallen lassen: nutzen Kunden ihr Handy über drei Monate nicht, wird eine zusätzliche Gebühr von fünf Euro fällig. Dies sei nicht zulässig, urteilte das Gericht, der Kunde dürfe nicht abkassiert werden – schließlich zahlte er bereits monatliche Vertragskosten. Auch die Praxis des Anbieters, eine Art Pfand in Höhe von 10 Euro zu erheben, wenn die Kunden nach Vertragsende nicht binnen zwei Wochen ihre SIM-Karte zurückgeben, ist laut dem Urteil unzulässig. Denn durch diese Regelung würde ein pauschaler Schadensersatzanspruch festgelegt, zudem liege der Wert einer SIM-Karte nach Ablauf des Vertrages wohl deutlich unter 10 Euro.