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Gerichtsurteil zu Online-Shops

08. Januar 2013

Laut einem Urteil des Landgerichts Bamberg (LG Bamberg, 23.11.2012, 1 HK O 29/12) müssen Online-Händler bei Fragen und Problemen bzgl. der Bestellung im Internet schnell und unmittelbar zu kontaktieren sein. In der Regel reicht es, wenn der Händler eine Telefonnummer angibt. Dennoch bleiben viele Fragen offen.

Im Fall, der vor dem Landgericht Bamberg verhandelt wurde, standen auf der Internetseite eines Online-Händlers nur die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer fehlte hingegen. Ein Mitbewerber klagte, dass die fehlende direkte Kontaktmöglichkeit wettbewerbswidrig sei. Das Gericht gab dem Kläger recht, da nicht sichergestellt sei, dass der Händler alle via E-Mail eingehenden Fragen innerhalb einer Stunde beantworte und beruft sich auf § 5 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG). Hiernach muss ein Online-Händler insbesondere eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation ermöglichen. Pflichtangaben müssen für den Verbraucher ohne langes Suchen auffindbar und daher einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein.

Die Angabe einer Telefonnummer ist gemäß eines älteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 16.10.2008, C-298/07) keineswegs verpflichtend, sofern allenfalls ein Kontaktformular vorhanden ist. Augenscheinlich umgehen Online-Händler durch ihre Angabe jedoch das Problem. Unklar bleibt, wie das Urteil mit Leben gefüllt und vor allem im Einzelfall durchgesetzt wird. Warum beträgt die Frist genau 60 Minuten und müssen Händler zu jeder Tages- und Nachtzeit erreichbar sein? Reicht zunächst auch eine automatisch versendete Antwort wie „Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir kümmern uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen.“?

Info-Quellen: focus.de und shopbetreiber-blog.de
Bildquellen: Benjamin Thorn + Thorben Wengert / pixelio.de